Patientenrechte Österreich
Durch die Bundesgesetzgebung (§5a KAKuG) sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes verpflichtet, dass
- Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können.
- Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können.
- auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden.
- ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können.
- auf Wunsch des Patienten seelsorgerische Betreuung möglich ist.
- auf Wunsch des Patienten psychologische Unterstützung möglich ist.
- auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist.
- neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht.
- ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können.
- bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird.
- bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindgerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.