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Patientenrechte

Durch die Bundesgesetzgebung (§5a KAKuG) sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes verpflichtet, dass

 

  • Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können.
  • Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können.
  • auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden.
  • ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können.
  • auf Wunsch des Patienten seelsorgerische Betreuung möglich ist.
  • auf Wunsch des Patienten psychologische Unterstützung möglich ist.
  • auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist.
  • neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht.
  • ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können.
  • bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird.
  • bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindgerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.

Gemäß § 17a des Wiener KAG werden die oben genannten Rechte noch genauer geregelt:

§ 17 aParagraph 17, a

Sicherung der Patientenrechte, transparente Anmelde- und Wartelistenorganisation

1. (1)Absatz eins: Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots vorzusorgen, daß die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
2. (2)Absatz zwei: Dies betrifft insbesondere folgende Patientenrechte:
1. a)Litera a – Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
2. b)Litera b – Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;
3. c)Litera c – Recht auf Vertraulichkeit;
4. d)Litera d – Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;
5. e)Litera e – Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen;
6. f)Litera f – Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;
7. g)Litera g – Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz;
8. h)Litera h – Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;
9. i)Litera i – Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
10. j)Litera j – Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
11. k)Litera k – Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;
12. l)Litera l – Recht auf religiöse Betreuung und psychische Untersützung;
13. m)Litera m – Recht auf vorzeitige Entlassung;
14. n)Litera n – Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;
15. o)Litera o – Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
16. p)Litera p – Recht auf Sterbebegleitung;
17. q)Litera q – Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.

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